17. Januar 2008 von Gietl
Ganz entgegen des allgemeinen Trends zur Überwachung der Bundesbürger hat sich am 1.1. auch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV geändert und die Belastung reduziert. Die TKÜV bestimmt die genauen Anforderungen an die Überwachung der Telekommunikation. Im konkreten Fall geht es um die Anforderungen für die Anbieter von E-Mail Konten. War bisher eine Vorrichtung zum unbemerkten Mitlesen von ein- und ausgehenden E-Mails schon ab einer Zahl von 1000 Kundenbeziehunen notwendig erhöht sich die Zahl nun auf 10 000 Kundenbeziehungen.
Die Messlatte liegt nun also viel höher und es dürfte ein Großteil der mittelständischen Provider wieder unter die Latte fallen.
Allerdings trifft ausnahmslos alle Provider dafür seit dem 1.1.2008 (mit Bußgeld ab 1.1.2009 bewehrte) Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aller E-Mails-Daten (ohne Inhalt). Dies dürfte wohl Ausgangspunkt und Grund der reduzierten Anforderungen sein.
Die Bundesnetzagentur informiert gerade alle bisher verpflichteten Provider von dieser Neuerung und fragt ab, wieviele Kundenbeziehungen bestehen, um dann eine Entpflichtung vornehmen zu können.
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31. Dezember 2007 von Gietl
Nachdem Bundespräsident Horst Köhler am 26.12.2007 das Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung unterzeichnet hatte, findet sich das Gesetz nun heute im Bundesgesetzblatt. Damit kann es wie geplant morgen in Kraft treten.
Horst Köhler sah keine Gründe das Gesetz nicht auszufertigen, da er keine verfassungsrechtlichen Bedenken habe. Auch unterzeichnete er das Gesetz nicht, wie bereits geschehen, ausdrücklich um eine Prüfung durch das Verfassungsgericht zu ermöglichen.
Der AK Vorratsdatenspeicherung teilte daher heute mit, dass die seit langem geplante Verfassungsberschwerde heute eingereicht wurde. Dabei stellt der AK auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Meines Erachtens wird das Bundesverfassungsgericht dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgeben. Zwar kann sich das Verfassungsgericht bzgl. der Speicherung von Telefonie-Daten nicht auf eine verbleibende Umsetzungsfrist berufen, denn diese ist bereits am 15.9.2007 abgelaufen. Allerdings ist die Richtlinie selbst Gegenstand einer Nichtigkeitsklage am EuGH und sieht sich ernsthafter europarechtlicher Bedenken ausgesetzt. Da nichtige Richtlinien keine Umsetzungspflicht auslösen und folglich auch keinen Geltungsvorrang vor dem Grundgesetz beanspruch können, kann das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH die Umsetzung stoppen.
Darüber hinaus ist das Bundesverfassungsgericht nicht gehindert die überschießend umgesetzten Teile zunächst zu suspendieren und anschließend vollständig für verfassungswidrig zu erklären.
Sollte der EuGH die Richtlinie nicht für europarechtswidrig erklären bleibt spannend, wie sich das Bundesverfassungsgericht verhalten wird und ob es seine Solange-Rechtsprechung aufrecht erhalten wird.
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24. Dezember 2007 von Loehnig
Dieter Schwab, Abstammungsklärung - leichtgemacht, FAZ Nr. 288 vom 11. Dezember 2007, Seite 8.
Schwab analysiert brillant den Gesetzentwurf zur Abstammungsklage, §§ 1598a ff BGB-E, und ist erstaunt über das Wiederentstehen einer “echte[n], rechtlich begründete[n] Macht in der Familie”, die dem Mann in diesem Entwurf zugesprochen wird, was für helle Empörung sorgen könnte, “lebten wir nicht im postfeministischen Zeitalter”.
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24. Dezember 2007 von Loehnig
Usula von der Leyen hat gegenüber der BILD-Zeitung geäußert, falls Eltern ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkämen, müsse es möglich sein, ihnen in letzter Konsequenz das Sorgerecht zu entziehen. Bei Mißhandlung oder Vernachlässigung müsse der Staat einschreiten. Sie will damit stärker als bisher die Rechte von Eltern aus Art. 6 II GG eingreifen, wenn die Eltern an der Erziehung scheitern.
Freilich ermöglichen §§ 1666, 1666a BGB auch schon bisher ein familiengerichtliches Eingreifen bei Kindeswohlgefährdung. Viele Fälle von Kindesmißhandlung und Kindestötung, die in der letzten Zeit bekannt wurden, fanden in “amtsbekannten” Familien statt und es stellte sich heraus, daß Jugendamt oder Gericht nicht beherzt genug eingegriffen haben. Ob das auf die Bequemlichkeit Einzelner zurückzuführen ist oder auf die verbreitete Fehlvorstellung, als Reaktion auf die Eingriffe totalitärer Staaten in den Familienverbund im 20. Janhrhundert müsse sich der Staat nun völlig zurücknehmen, bleibt unklar. Klar hingegen ist, daß ein besserer Schutz von Kindern nicht allein durch staatliche Organe zu erreichen ist. Damit diese von Amts wegen eingreifen können, bedürfen sie entsprechender Hinweise aus dem sozialen Umfeld mißhandelter Kinder. Verwandte, Ärzte, Betreuungspersonen oder Nachbarn entscheiden sich jedoch allzu oft für den bequemen Weg des Wegschauens.
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8. Dezember 2007 von Loehnig
Unter dem Aktenzeichen XII ZR 16/07 hat der Bndesgerichtshof entschieden, daß der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen trägt, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unter-haltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere “Schonfrist” sprechen.
Dieses für die amtliche Entscheidungssammlung BGHZ vorgesehene Urteil ist von hoher Bedeutung, weil nach der zum 1.1.2008 in Kraft tretenden Unterhaltsreform die Möglichkeiten der Befristung oder Beschränkung des Unterhalts ausgeweitet werden. Das Gericht würdigt die Darlegungs- und Beweislast zutreffend, so daß der Entscheidung zugestimmt werden kann.
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28. November 2007 von Loehnig
“Die traditionelle Familie stirbt aus” - unter diesem Titel bringt SPIEGEL online heute eine Auswertung der neuen Daten des statistischn Bundesamts.
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,520186,00.html
Hiernach leben nur noch 39% der Bundesbürger (1996: 43%) in traditionellen, also auf einer Ehe von Vater und Mutter mit gemeinsamen Kindern beruhenden Lebensgemeinschaft.
Dieser Befund stellt Juristen vor vielerlei Fragen: Was ist eine Familie? Welche Formen des Zusammenlebens sollen den besonderen Schutz der Familie nach Art. 6 I GG genießen? Wie kann das Recht, sei es das Familienrecht oder das Bürgerliche Recht überhaupt, der geschilderten Entwicklung gerecht werden? Und vor allem: Wie ist die Figur der “Familie” überhaupt im Verhältnis Individuums - Staat positioniert?
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24. November 2007 von Gietl
Soeben durfte ich auf heise.de lesen, dass dem Bundesrat, die ohnehin schon über die Richtlinie hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten auf die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten, nicht ausreichen. Ansonsten steht zu befürchten, dass der geplante, aber ebenfalls umstrittene Aukunftsanspruch von Rechteinhabern gegen Provider ins Leere läuft, so die Länder.
Wenn man die Daten schon hat, kann man Sie doch für alles verwenden, für was man sie gebrauchen kann, denken da die einen oder anderen in den Ländern wohl.
Mal wieder der Beweis, dass Daten in der Politik immer wieder schnell Begehrlichkeiten wecken. Mehr Begierde weckt womöglich nur die Möglichkeit einer Besteuerung … wie wäre es denn mit einer Datensteuer?
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22. November 2007 von Gietl
Entscheidet sich ein Rechteinhaber dafür vom Verletzer nach der Lizenzanalogie Schadensersatz zu verlangen, so ist der daran gebunden, sobald ihm ein solcher Anspruch für ihn unangreifbar zugesprochen wurde oder der Anspruch außerprozessual erfüllt wurde. Ihm ist es in der Folge verwehrt für die selbe Verletzung den Schaden nach der konkreten Berechnungsart den tatsächlichen Schaden geltend zu machen oder auf die Herausgabe des Verletzergewinns auszuweichen. Jedes Verlangen eines Schadens nach einer der drei Methoden sei dann bindend. Die Art der Schadensberechnung nehme an der Rechtskraft des Urteils teil, so dass nicht unter der Berufung auf eine verdeckte Teilklage mit einer alternativen Schadensberechnungsart ein zweiter Teilbetrag mit einer anderen Schadensmethode eingeklagt werden kann.
Der BGH stellt damit fest, dass der Kläger insbesondere dann an seine Wahl der Berechnungsmethode gebunden ist, wenn er gegen das erstinstanzliche Urteil trotz Teilunterliegens keine Berufung einlegt oder wenn er voll obsiegt. Die Anfechtungsmöglichkeiten des Beklagten eröffnen dem Kläger auch dann nicht die Wahlmöglichkeit, wenn er Berufung einlegt.
Die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung vorgesehen.
Az.: BGH X ZR 60/06
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21. November 2007 von Loehnig
Eltern haben nicht nur das Recht auf Umgang mit ihren Kindern, sondern auch eine Umgangspflicht, denn § 1684 I Hs. 1 BGB räumt jedem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern ein. Ein unfreiwillger Vater wurde vom OLG Brandenburg unter Androhung von Zwangsgeld zum Umgang mit seinem Sohn verpflichtet und hält dies für verfassungswidrig. Er zahle zwar gerne Unterhalt für sein Kind, wolle es aber nicht sehen. Über seine auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, Art. 1 I GG, 2 I GG, gestützte Verfassungsbeschwerde, über die das Gericht gestern mündlich verhandelt hat, wird das BVerfG demnächst entscheiden.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-089.html
Diese Verfassungsbeschwerde wird dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit geben, sich zu einem zentralen Inhalt der Kindschaftsrechtsreform, den Anspruch des Kindes auf Umgang, zu äußern. Handelt es sich dabei um eine echte Rechtspflicht des Elternteils oder nur gleichsam um eine “moralische Pflicht”, wie der betroffene Vater meint. Und ist eine derartige Rechtspflicht ggf § 33 FGG zwangsweise durchzusetzen?
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18. November 2007 von Gietl
Ein wenig scheint Schwarz-Rot angesichts des Überwachungswahnsinns das schlechte Gewissen schon zu plagen. So sollen ausweislich eines Gesetzesentwurfs vom 13.11.2007 nun die TK-Provider besser entschädigt werden. So soll beispielsweise für die Auskunft welchem Anschluss eine im Rahmen der Totalspeicherung (im Politikermund auch Vorratsdatenspeicherung genannt) protokollierte IP-Adresse gehört in Zukunft 30 Euro bezahlt werden. Angesichts der erwarteten dreistelligen Millionensummen, die die Telcos in die Abschaffung der informationellen Selbstbestimmung investieren müssen, ein Tropfen auf den heissen Stein!
Dem einzelnen Bürger kann’s eigentlich egal sein, ob er die Protokollierung seines Lebens mit seinen Steuern oder seiner Telefonrechnung zahlt.
Links:
heise.de
Gesetzesentwurf
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